Die X. AG (Klägerin) und die Y. AG, beide mit Geschäftsräumlichkeiten im selben Gebäude, schlossen im Jahre 1996 mit der Z. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) einen Sachversicherungsvertrag u.a. für Feuerschäden ab. Im März 2002 ereignete sich ein erster und im August 2002 ein zweiter Brandfall in den Geschäftsräumlichkeiten dieser Firmen. Die Parteien konnten sich über die Erledigung des zweiten Schadenfalls nicht einigen. In der Folge belangte die X. AG die Z. Versicherung auf Bezahlung von Fr. 242'049.-- nebst Zins. Das Amtsgericht wies die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der X. AG ab.