| | Entscheid: | §§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. ====================================================================== Die X. AG (Klägerin) und die Y. AG, beide mit Geschäftsräumlichkeiten im selben Gebäude, schlossen im Jahre 1996 mit der Z. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) einen Sachversicherungsvertrag