{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-7_2006-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2916", "Checksum": "6bbaa69d5fa017798fdc31f52ee52e4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 7", "2006 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 03.07.2006 11 06 7 (2006 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 03.07.2006 11 06 7 (2006 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 03.07.2006 11 06 7 (2006 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "184375fd09c5bb73b01b9aa2ecbd0550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 03.07.2006 11 06 7 (2006 I Nr. 27)\nRegeste:\n§§ 49, 161 und 265 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich besteht auch bei notwendiger Streitgenossenschaft kein Anspruch auf nachträglichen Prozessbeitritt von Streitgenossen. Erlischt die Organstellung während eines hängigen Prozesses einzig aus prozesstaktischen Gründen, kann das ehemalige Organ nicht als Zeuge befragt werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. | Zivilprozessrecht\n\n Verfahren miteinbezogen sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 49 ZPO). Anders verhalte es sich nur dann, wenn die noch nicht einbezogenen Parteien sich nachträglich am Verfahren beteiligten oder, wo dies als zulässig gelte, deren Erklärung beigebracht werde, sich dem ergehenden Urteil unterziehen zu wollen. Die zur Verdeutlichung dieser Stelle angegebenen Präjudizien lassen jedoch erkennen, dass die von der Klägerin angerufene Aussage nicht so zu verstehen ist, dass ein Prozessbeitritt notwendiger Streitgenossen in jedem Fall zulässig sei. Denn diese Präjudizien handeln ausschliesslich von Auseinandersetzungen innerhalb von Erbengemeinschaften, die ohne Beizug aller nicht lösbar sind. Der Anspruch auf Beitritt weiterer notwendiger Streitgenossen ergibt sich dort aus dem materiellen Recht. Der zu beurteilende Fall ist anders gelagert, indem eine Gemeinschaft zur gesamten Hand gegen einen Dritten klagt. Hier besteht keine zwingende Notwendigkeit zur nachträglichen Zulassung weiterer notwendiger Streitgenossen. Demnach ist auch dieser Einwand zu verwerfen. 5.4. Schliesslich kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgeworfen werden, über die beantragte Prozesssistierung und den Prozessbeitritt der Y. AG nicht mittels prozessleitender Verfügung entschieden zu haben. Prozessleitende Verfügungen - eingeschlossen die Ablehnung eines Sistierungsgesuchs (LGVE 1997 I Nr. 24 e contrario) - können nur dann selbstständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO), den die Klägerin nicht dartut. Eine allfällige Verlängerung oder Nichtverkürzung des erstinstanzlichen Verfahrens stellt keinen solchen Nachteil dar (LGVE 1993 I Nr. 23), ebenso wenig wie eine allfällige Kostenersparnis (die sich bei Durchführung eines zusätzlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens wohl kaum ergeben hätte). Ohnehin liegt der Erlass prozessleitender Entscheide im Ermessen des Gerichts, weshalb darauf kein Anspruch besteht. Die Appellation ist somit auch insofern unbegründet. I. Kammer, 3. Juli 2006 (11 06 7) |"}