diese hat nicht einmal dargelegt, worin ihr nicht leicht wiedergutzumachender materieller Schaden bestünde. Auch wenn auf ihren Rekurs eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. I. Kammer, 17. Juli 2006 (11 06 79) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. November 2006 abgewiesen [5P.333/2006].) |