Durch die Räumung des Werkareals und der damit verbundenen faktischen Vereitelung des Abbaurechts würde das Grundstück Y. erheblich an Wert verlieren. Die Pfandgläubiger könnten gestützt auf Art. 808 und 809 ZGB von ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Sicherung verlangen. Zudem müsste er mit der Errichtung von Pfandrechten nach Art. 810 Abs. 2 ZGB durch Pfandgläubiger rechnen. Die Kläger 2 und 3 machen somit ausschliesslich einen finanziellen Schaden geltend. Andere Nachteile sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich.