Zudem würde sie als Grundpfandgläubigerin einen erheblichen Wertverlust und somit auch einen erheblichen Verlust ihrer Sicherheiten erleiden. Der Kläger 3 als Eigentümer des Grundstücks Y. müsse befürchten, von den Klägerinnen 1 und 2 wegen Nichterfüllung des Nutzungsvertrages vom 30. Juni 2005 in Anspruch genommen zu werden. Zudem entstünde ihm auch ein Vermögensschaden, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckung die Rekultivierung von einem Dritten vorgenommen würde. Durch die Räumung des Werkareals und der damit verbundenen faktischen Vereitelung des Abbaurechts würde das Grundstück Y. erheblich an Wert verlieren.