Die neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 genügt dazu nicht, konnte doch der Nutzgeber (Kläger 3) den Nutzern (Kläger 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993 zustanden. 9.7. Hinsichtlich der Nachteilsprognose tragen die Kläger 2 und 3 vor, es drohe ihnen ein sehr schwerer, nicht leicht wiedergutzumachender Vermögensschaden. Die Klägerin 2 könnte bei einer Räumung des Werkareals ihren Lieferverträgen nicht mehr nachkommen. Zudem würde sie als Grundpfandgläubigerin einen erheblichen Wertverlust und somit auch einen erheblichen Verlust ihrer Sicherheiten erleiden.