In diesem Prozess geht es um den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit. Das Obergericht hat bereits in zwei Verfahren diese Frage beurteilt und beide Male - auch unter Prüfung der sachenrechtlichen Verhältnisse - eine uneingeschränkte, ausschliessliche Nutzungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten verneint. Weshalb im neuen Hauptprozess anders zu entscheiden wäre, legen die Kläger nicht glaubhaft dar. Die neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 genügt dazu nicht, konnte doch der Nutzgeber (Kläger 3) den Nutzern (Kläger 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993 zustanden.