Auf den Rekurs der Klägerin 1 kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Die Kläger 2 und 3 waren dagegen nicht Partei des Ausweisungsverfahrens. Ihnen gegenüber entfaltet der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 keine Rechtskraft. 9.5. Die Kläger 2 und 3 verlangen Sicherungsmassnahmen für den bevorstehenden Sachenrechtsprozess. Diese sind dann zu erlassen, wenn sie der späteren Vollstreckung des Urteils dienen und deshalb den Erhalt des bestehenden Zustandes bezwecken.