Auch wenn diese Begehren im Hinblick auf einen Hauptprozess gestellt werden, in dem es um die sachenrechtliche Frage des Umfangs des Nutzungsrechts geht, widersprechen sie inhaltlich dem Räumungsbefehl des Obergerichts vom 29. November 2005 und sind daher unter denjenigen Parteien, die in beiden Verfahren beteiligt waren bzw. sind, nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 ZPO). Die "res iudicata" nach § 100 Abs. 2 ZPO gilt nicht nur bei materiell rechtskräftigen Entscheidungen, sondern - wie im vorhergehenden Absatz erwähnt - auch bei nur formell rechtskräftigen Summarentscheiden für ein späteres Summarverfahren. Auf den Rekurs der Klägerin 1 kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.