ZPO) widersprechen. Die Kläger verlangen mit ihrem Massnahmenbegehren die uneingeschränkte Nutzung des ganzen Grundstücks Nr. X. zum Abbau von Kies und anderen Materialien und zum Betrieb der entsprechenden Werkanlagen sowie das Verbot jeglicher Vollstreckungsmassnahmen. Auch wenn diese Begehren im Hinblick auf einen Hauptprozess gestellt werden, in dem es um die sachenrechtliche Frage des Umfangs des Nutzungsrechts geht, widersprechen sie inhaltlich dem Räumungsbefehl des Obergerichts vom 29. November 2005 und sind daher unter denjenigen Parteien, die in beiden Verfahren beteiligt waren bzw. sind, nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 ZPO).