Das Obergericht hat die Klägerin 1 im Entscheid vom 29. November 2005 verpflichtet, eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks X. vollständig zu räumen und zu rekultivieren. Dieser Rekursentscheid im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) ist in formelle, nicht dagegen in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 238 lit. b ZPO). Er ist aber für einen späteren Richter mit ebenfalls beschränkter Kognition bindend (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 8 N 75). Der Amtsgerichtspräsident durfte somit keine vorsorglichen Massnahmen verfügen, die dem bestehenden Summarentscheid vom 29. November 2005 (§ 225 ff. ZPO) widersprechen.