Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen, indem er dem Richter die Wahrscheinlichkeit der gesuchsbegründenden Tatsachen darlegt. Dies umfasst den Bestand des streitigen Anspruchs und die Umstände, mit denen der Nachteil im Sinne des Gesetzes umschrieben wird (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO). 9.4. Das Obergericht hat die Klägerin 1 im Entscheid vom 29. November 2005 verpflichtet, eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks X. vollständig zu räumen und zu rekultivieren.