Die mit den Gesuchen vom 13. April und 4. Mai 2006 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien zur Sicherung der Rechtsbegehren dieses neuen Prozesses gestellt worden. Es bestehe weder Partei- noch Sachverhaltsidentität mit den früheren Massnahmebegehren. Deshalb gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Kläger wollten mit ihren umfassenden Rechtsbegehen nur verhindern, dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vollstreckt werde.