Der Vorwurf der ungenügenden Begründung ginge ohnehin fehl. 9.1. Die Kläger beantragten weiter, die im angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2006 behandelten Rechtsbegehren der Eingaben vom 12. Januar, 13. April und 4. Mai 2006 seien gutzuheissen. Es gehe um die Verpflichtung des Eigentümers des Grundstücks X. zur Duldung der uneingeschränkten räumlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die aus dem Grundstück Y. Berechtigten. Dieser Prozess sei nun beim Friedensrichter von A. anhängig gemacht worden. Die mit den Gesuchen vom 13. April und 4. Mai 2006 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien zur Sicherung der Rechtsbegehren dieses neuen Prozesses gestellt worden.