Am 10. Mai 2006 hob der Amtsgerichtspräsident seine dringliche Anordnung vom 13. Januar 2006 auf und wies alle Massnahmengesuche ab, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht trat auf den Rekurs der Klägerin 1 nicht ein und wies den Rekurs der Kläger 2 und 3 ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 8.1. Die Kläger beantragten, die dringliche Anordnung des Amtsgerichts vom 13. Januar 2006 sei als fortbestehend zu erklären, evtl. sei sie neu anzuordnen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2006 finde sich keine den verfassungsmässigen Anforderungen genügende Begründung für diese Aufhebung. Mangels einer solchen sei es ihnen verwehrt, den Rekurs ordnungsgemäss zu begründen.