Am 13. Januar 2006 erliess der Amtsgerichtspräsident dringlich die Anordnung, dass keine Vollstreckungsmassnahmen gestützt auf den Ausweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vorgenommen werden dürften. Am 13. April und 14. Mai 2006 reichten die Kläger weitere Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Sie erneuerten im Wesentlichen ihre früheren Anträge mit der Ergänzung, dass die verlangten Massnahmen gelten sollten, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache vorliege. Am 10. Mai 2006 hob der Amtsgerichtspräsident seine dringliche Anordnung vom 13. Januar 2006 auf und wies alle Massnahmengesuche ab, soweit darauf einzutreten sei.