Am 12. Januar 2006 stellten die Kläger 1 - 3 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragten, es sei sofort anzuordnen, dass sie auch nach Ablauf der Räumungsfrist uneingeschränkt die Möglichkeit und das Recht hätten, das Grundstück X. gemäss Dienstbarkeitsvertrag und gemäss Nutzungsvertrag zwischen den Klägern für den Materialabbau zu nutzen und dass sie nicht durch Vollstreckungsmassnahmen in ihrem Verfügungsrecht eingeschränkt würden. Am 13. Januar 2006 erliess der Amtsgerichtspräsident dringlich die Anordnung, dass keine Vollstreckungsmassnahmen gestützt auf den Ausweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vorgenommen werden dürften.