Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht am 29. November 2005 ab; es verpflichtete die Klägerin 1, innert 30 Tagen die gemietete Fläche zu räumen und zu rekultivieren. Am 12. Januar 2006 stellten die Kläger 1 - 3 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragten, es sei sofort anzuordnen, dass sie auch nach Ablauf der Räumungsfrist uneingeschränkt die Möglichkeit und das Recht hätten, das Grundstück X. gemäss Dienstbarkeitsvertrag und gemäss Nutzungsvertrag zwischen den Klägern für den Materialabbau zu nutzen und dass sie nicht durch Vollstreckungsmassnahmen in ihrem Verfügungsrecht eingeschränkt würden.