Grundbuch A. Auf diesem Grundstück lastet ein 1993 begründetes dauerndes und selbständiges Recht zum Abbau von Kies und andern verwertbaren Materialien, welches als Grundstück Y. im Grundbuch A. eingetragen ist und im Eigentum des Klägers 3 steht. 1994 vermietete der Beklagte der Klägerin 1 eine bestimmte Fläche auf dem Grundstück X. zur Verwendung als Werkgelände. Er kündigte den Mietvertrag auf 30. Juni 2005. An diesem Tag übertrug die Klägerin 1 den Klägern 2 und 3 die Nutzung ihres Abbaurechts. Auf Gesuch des Beklagten verfügte der Amtsgerichtspräsident die Ausweisung der Klägerin 1. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht am 29. November 2005 ab;