{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-79_2006-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2920", "Checksum": "d7a20344d285db7b27f4a66add914551"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 79", "2006 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "285ae8c92621b0ad5296400e571a0353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)\nRegeste:\n§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. | Zivilprozessrecht\n\n vom 29. November 2005 verpflichtet, eine bestimmte Teilfläche des Grundstücks X. vollständig zu räumen und zu rekultivieren. Dieser Rekursentscheid im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) ist in formelle, nicht dagegen in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 238 lit. b ZPO). Er ist aber für einen späteren Richter mit ebenfalls beschränkter Kognition bindend (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 8 N 75). Der Amtsgerichtspräsident durfte somit keine vorsorglichen Massnahmen verfügen, die dem bestehenden Summarentscheid vom 29. November 2005 (§ 225 ff. ZPO) widersprechen. Die Kläger verlangen mit ihrem Massnahmenbegehren die uneingeschränkte Nutzung des ganzen Grundstücks Nr. X. zum Abbau von Kies und anderen Materialien und zum Betrieb der entsprechenden Werkanlagen sowie das Verbot jeglicher Vollstreckungsmassnahmen. Auch wenn diese Begehren im Hinblick auf einen Hauptprozess gestellt werden, in dem es um die sachenrechtliche Frage des Umfangs des Nutzungsrechts geht, widersprechen sie inhaltlich dem Räumungsbefehl des Obergerichts vom 29. November 2005 und sind daher unter denjenigen Parteien, die in beiden Verfahren beteiligt waren bzw. sind, nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 ZPO). Die \"res iudicata\" nach § 100 Abs. 2 ZPO gilt nicht nur bei materiell rechtskräftigen Entscheidungen, sondern - wie im vorhergehenden Absatz erwähnt - auch bei nur formell rechtskräftigen Summarentscheiden für ein späteres Summarverfahren. Auf den Rekurs der Klägerin 1 kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Die Kläger 2 und 3 waren dagegen nicht Partei des Ausweisungsverfahrens. Ihnen gegenüber entfaltet der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 keine Rechtskraft. 9.5. Die Kläger 2 und 3 verlangen Sicherungsmassnahmen für den bevorstehenden Sachenrechtsprozess. Diese sind dann zu erlassen, wenn sie der späteren Vollstreckung des Urteils dienen und deshalb den Erhalt des bestehenden Zustandes bezwecken. Voraussetzung für den Erlass ist, dass die Kläger die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens (Hauptsachenprognose) und den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Nachteilsprognose) glaubhaft dartun (Vogel/Spühler, a.a.O., 12 N 192 und N 208 ff.). 9.6. Zur Begründung der Hauptsachenprognose führen die Kläger 2 und 3 bloss an, aus der neu angerufenen Nutzungsvereinbarung sei klar und deutlich zu entnehmen, dass die gestellten Begehren alles andere als aussichtslos seien. Zu beachten sei, dass \"die ganze Nutzungsfläche berechtigt\" sei. Allein dies bilde Grundlage einer positiven Hauptsachenprognose. Diese Begründung reicht nicht aus, um die wahrscheinliche Erfolgsaussicht des bevorstehenden Sachenrechtsprozesses glaubhaft zu machen. In diesem Prozess geht es um den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit. Das Obergericht hat bereits in zwei Verfahren diese Frage beurteilt und beide Male - auch unter Prüfung der sachenrechtlichen Verhältnisse - eine uneingeschränkte, ausschliessliche Nutzungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten verneint. Weshalb im neuen Hauptprozess anders zu entscheiden wäre, legen die Kläger nicht glaubhaft dar. Die neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 genügt dazu nicht, konnte doch der Nutzgeber (Kläger 3) den Nutzern (Kläger 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993 zustanden. 9.7. Hinsichtlich der Nachteilsprognose tragen die Kläger 2 und 3 vor, es drohe ihnen ein sehr schwerer, nicht leicht wiedergutzumachender Vermögensschaden. Die Klägerin 2 könnte bei einer Räumung des Werkareals ihren Lieferverträgen nicht mehr nachkommen. Zudem würde sie als Grundpfandgläubigerin einen erheblichen Wertverlust und somit auch einen erheblichen Verlust ihrer Sicherheiten erleiden. Der Kläger 3 als Eigentümer des Grundstücks Y. müsse befürchten, von den Klägerinnen 1 und 2 wegen Nichterfüllung des Nutzungsvertrages vom 30. Juni 2005 in Anspruch genommen zu werden. Zudem entstünde ihm auch ein Vermögensschaden, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckung die Rekultivierung von einem Dritten vorgenommen würde. Durch die Räumung des Werkareals und der damit verbundenen faktischen Vereitelung des Abbaurechts würde das Grundstück Y. erheblich an Wert verlieren. Die Pfandgläubiger könnten gestützt auf Art. 808 und 809 ZGB von ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Sicherung verlangen. Zudem müsste er mit der Errichtung von Pfandrechten nach Art. 810 Abs. 2 ZGB durch Pfandgläubiger rechnen. Die Kläger 2 und 3 machen somit ausschliesslich einen finanziellen Schaden geltend. Andere Nachteile sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Finanzieller Schaden stellt indessen nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diesen zu decken, oder wenn der Schaden nicht abschätzbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 227 ZPO). Dass dies der Fall wäre, tragen die Kläger nicht vor. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob die behaupteten finanziellen Nachteile glaubhaft gemacht sind. 9.8. Die Ausführungen in E. 9.6 und 9.7 treffen im Übrigen auch für die Klägerin 1 zu; diese hat nicht einmal dargelegt, worin ihr nicht leicht wiedergutzumachender materieller Schaden bestünde. Auch wenn auf ihren"}