{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-79_2006-07-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2920", "Checksum": "d7a20344d285db7b27f4a66add914551"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 79", "2006 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "285ae8c92621b0ad5296400e571a0353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.07.2006 11 06 79 (2006 I Nr. 38)\nRegeste:\n§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | §§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. ====================================================================== Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks X. / Grundbuch A. Auf diesem Grundstück lastet ein 1993 begründetes dauerndes und selbständiges Recht zum Abbau von Kies und andern verwertbaren Materialien, welches als Grundstück Y. im Grundbuch A. eingetragen ist und im Eigentum des Klägers 3 steht. 1994 vermietete der Beklagte der Klägerin 1 eine bestimmte Fläche auf dem Grundstück X. zur Verwendung als Werkgelände. Er kündigte den Mietvertrag auf 30. Juni 2005. An diesem Tag übertrug die Klägerin 1 den Klägern 2 und 3 die Nutzung ihres Abbaurechts. Auf Gesuch des Beklagten verfügte der Amtsgerichtspräsident die Ausweisung der Klägerin 1. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht am 29. November 2005 ab; es verpflichtete die Klägerin 1, innert 30 Tagen die gemietete Fläche zu räumen und zu rekultivieren. Am 12. Januar 2006 stellten die Kläger 1 - 3 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragten, es sei sofort anzuordnen, dass sie auch nach Ablauf der Räumungsfrist uneingeschränkt die Möglichkeit und das Recht hätten, das Grundstück X. gemäss Dienstbarkeitsvertrag und gemäss Nutzungsvertrag zwischen den Klägern für den Materialabbau zu nutzen und dass sie nicht durch Vollstreckungsmassnahmen in ihrem Verfügungsrecht eingeschränkt würden. Am 13. Januar 2006 erliess der Amtsgerichtspräsident dringlich die Anordnung, dass keine Vollstreckungsmassnahmen gestützt auf den Ausweisungsentscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vorgenommen werden dürften. Am 13. April und 14. Mai 2006 reichten die Kläger weitere Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Sie erneuerten im Wesentlichen ihre früheren Anträge mit der Ergänzung, dass die verlangten Massnahmen gelten sollten, bis ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache vorliege. Am 10. Mai 2006 hob der Amtsgerichtspräsident seine dringliche Anordnung vom 13. Januar 2006 auf und wies alle Massnahmengesuche ab, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht trat auf den Rekurs der Klägerin 1 nicht ein und wies den Rekurs der Kläger 2 und 3 ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 8.1. Die Kläger beantragten, die dringliche Anordnung des Amtsgerichts vom 13. Januar 2006 sei als fortbestehend zu erklären, evtl. sei sie neu anzuordnen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2006 finde sich keine den verfassungsmässigen Anforderungen genügende Begründung für diese Aufhebung. Mangels einer solchen sei es ihnen verwehrt, den Rekurs ordnungsgemäss zu begründen. 8.2. Der Entscheid über dringliche Anordnungen kann jederzeit aufgehoben werden. Wie der ursprüngliche Entscheid kann auch der Aufhebungsentscheid - der in seiner Wirkung mit der Abweisung eines Gesuchs um dringliche Anordnung vergleichbar ist - nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (§ 231 Abs. 2 ZPO; vgl. LGVE 2001 I Nr. 27). Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. Beizufügen bleibt, dass der Amtsgerichtspräsident (¿) die Aufhebung der dringlichen Massnahmen mit dem Ende der Befristung begründete. Der Vorwurf der ungenügenden Begründung ginge ohnehin fehl. 9.1. Die Kläger beantragten weiter, die im angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 10. Mai 2006 behandelten Rechtsbegehren der Eingaben vom 12. Januar, 13. April und 4. Mai 2006 seien gutzuheissen. Es gehe um die Verpflichtung des Eigentümers des Grundstücks X. zur Duldung der uneingeschränkten räumlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die aus dem Grundstück Y. Berechtigten. Dieser Prozess sei nun beim Friedensrichter von A. anhängig gemacht worden. Die mit den Gesuchen vom 13. April und 4. Mai 2006 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien zur Sicherung der Rechtsbegehren dieses neuen Prozesses gestellt worden. Es bestehe weder Partei- noch Sachverhaltsidentität mit den früheren Massnahmebegehren. Deshalb gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die Kläger wollten mit ihren umfassenden Rechtsbegehen nur verhindern, dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2005 vollstreckt werde. (¿) 9.3. Vorsorgliche Massnahmen ordnet der Richter an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen, indem er dem Richter die Wahrscheinlichkeit der gesuchsbegründenden Tatsachen darlegt. Dies umfasst den Bestand des streitigen Anspruchs und die Umstände, mit denen der Nachteil im Sinne des Gesetzes umschrieben wird (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO). 9.4. Das Obergericht hat die Klägerin 1 im Entscheid"}