Mithin kann dem Begehren des Klägers, das Teilurteil aus formellen Gründen aufzuheben, nicht gefolgt werden. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Kläger daran überhaupt ein genügendes Rechtsschutzinteresse aufweist, ist er doch grundsätzlich gleicher Meinung wie die Vorinstanz. I. Kammer, 6. September 2006 (11 06 59) |