In concreto wiegt die unterlassene vorgängige Anhörung nicht als derart schwer, dass eine Heilung im Appellationsverfahren nicht mehr möglich wäre. Weil dem Obergericht sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht als geheilt gelten, zumal sich der Kläger in der Appellation zum vorinstanzlichen Vorgehen äussern konnte. 2.3. Mithin kann dem Begehren des Klägers, das Teilurteil aus formellen Gründen aufzuheben, nicht gefolgt werden.