Diesfalls wissen die Parteien von Anbeginn um das Teilurteil und sind gehalten, ihre Rechte vorneweg zu wahren. 2.2.2. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 I 72 mit Hinweisen). In concreto wiegt die unterlassene vorgängige Anhörung nicht als derart schwer, dass eine Heilung im Appellationsverfahren nicht mehr möglich wäre.