Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wäre deshalb eine ausdrückliche Anzeige an die Parteien erforderlich gewesen. Das Amtsgericht hätte ihnen Kenntnis von der Fällung eines Teilurteils und Gelegenheit zu Ergänzungen geben müssen. Anders verhielte es sich, wenn es die Klageantwort bzw. den (nachfolgenden) Rechtsschriftenwechsel von vornherein auf den entsprechenden Streitpunkt beschränkt hätte (vgl. § 105 Satz 2 ZPO). Diesfalls wissen die Parteien von Anbeginn um das Teilurteil und sind gehalten, ihre Rechte vorneweg zu wahren.