vgl. auch § 112 ZPO). Gleichzeitig werden die Parteien der Möglichkeit beraubt, ihre Vorbringen zum entsprechenden Streitpunkt bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung zu ergänzen (§ 206 Abs. 2 ZPO) oder ergänzende Beweisanträge zu stellen (§ 144 Abs. 3 ZPO). Zu denken ist dabei gerade an das Nachholen einer fehlenden Substanziierung. Dieser Rechtsverlust wird durch den Umstand, dass die Frage des anwendbaren Rechts vom Gericht von Amtes wegen frei überprüft wird, nicht wettgemacht. Die Verhandlungsmaxime bleibt nämlich davon unberührt (vgl. § 60 ZPO). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art.