Demgegenüber hat das Amtsgericht den prozessualen Folgen des Teilurteils nicht genügend Rechnung getragen. So kann die entschiedene Frage mit dem kantonalen Rechtsmittel gegen das spätere Endurteil nicht mehr neu aufgeworfen werden (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 5 zu § 274; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 2c in fine zu Art. 196; vgl. auch § 112 ZPO).