Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien den für ihren Standpunkt massgebenden Sachverhalt in ihrer ersten Rechtsschrift vorzubringen haben (§ 206 Abs. 1 ZPO). Mit Klage und Klageantwort ist das Behauptungsverfahren im Wesentlichen abgeschlossen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 206 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Teilurteil vom 8. März 2006 nach Eingang der Klageantwort vom 27. Februar 2006 - vor vollständiger Durchführung des Prozesses - gefällt hat. Dies ist Sinn und Zweck des Teilurteils (vgl. E. 2.1 vorne). Demgegenüber hat das Amtsgericht den prozessualen Folgen des Teilurteils nicht genügend Rechnung getragen.