vgl. auch LGVE 2000 I Nr. 37). Mit dem Entscheid darüber, das Urteil vorerst auf die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beschränken, um damit eine falsche Weichenstellung von grundlegender Bedeutung zu vermeiden, hat das Amtsgericht sein Ermessen nicht verletzt. 2.2. Eine andere Frage ist, ob das Amtsgericht das angefochtene Teilurteil "ohne Ankündigung" direkt nach Eingang der Klageantwort fällen durfte. 2.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien den für ihren Standpunkt massgebenden Sachverhalt in ihrer ersten Rechtsschrift vorzubringen haben (§ 206 Abs. 1 ZPO).