Der Kläger rügt vorab, dass die formellen Voraussetzungen für ein Teilurteil fehlen. 2.1. Gemäss § 105 ZPO kann der Richter in der Sache ein Teilurteil fällen, wenn damit ihm oder den Parteien ein wesentlicher Aufwand erspart bleibt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Luzerner Zivilprozess nicht. Ob im Einzelfall ein Teilurteil zu fällen ist, entscheidet der Richter nach pflichtgemässem Ermessen anhand prozessökonomischer Kriterien (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 105 ZPO; vgl. auch LGVE 2000 I Nr. 37).