Ihre Rüge, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten geltend zu machen, erweist sich als unbegründet. 6. Der Eventualantrag der Beklagten würde voraussetzen, dass das Obergericht dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das hängige erstinstanzliche Verfahren entziehen könnte. Dies ist nicht möglich. Zuständig für den Entzug ist der in der Hauptsache zuständige Richter (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 137 ZPO). 7. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen. I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 57) |