Die Beklagten hätten nach Erhalt des Entscheids betreffend Sicherheitsleistung vom Amtsgerichtspräsidenten die Zustellung des unbegründeten UR-Entscheids oder gerade einen vollständigen UR-Entscheid (mit Erwägungen und Rechtsmittelbelehrung) verlangen können, und zwar innert einer Frist von zehn Tagen (analog § 110 Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Zustellung des begründeten UR-Entscheids hätte für sie die zehntägige Rekursfrist (§ 260 ZPO) begonnen. Sie hätten damit ihre Rechte vollumfänglich und mit sehr geringem zusätzlichem Aufwand wahren können.