Die unterlassene Zustellung des UR-Entscheids an die Beklagten stellt daher keinen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen ihnen zustehende Verfahrensrechte dar. Der Mangel der fehlenden Zustellung wird geheilt, weil sie anderweitig Kennntnis vom Entscheid erhalten und ihre Rechte ohne massgebliche Beeinträchtigung wahrnehmen können (vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 76 ZPO). Die Beklagten erhielten mit dem Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006 (Eingangsdatum bei den Beklagten: 13.4.2006) Kenntnis vom UR-Entscheid vom 7. Dezember