Der Entscheid über die dem Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde den Beklagten nicht zugestellt. Die Beklagten waren indessen nicht Partei dieses Verfahrens. Sie sind vom (gutheissenden) UR-Entscheid nur dann in ihrer Rechtsstellung betroffen, wenn sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung stellen können und wollen. In diesem Fall können sie den UR-Entscheid auch noch anfechten, wenn sie erst im Sicherheitsleistungsverfahren vom Bestehen eines UR-Entscheids Kenntnis erhalten (unten, nächster Abschnitt). Die unterlassene Zustellung des UR-Entscheids an die Beklagten stellt daher keinen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen ihnen zustehende Verfahrensrechte dar.