Die Zustellung mindestens eines Entscheiddispositivs an die Gegenpartei muss im Übrigen auch deswegen erfolgen, weil die unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf den Hauptprozess hat. Die Gegenpartei besitzt Anspruch darauf, sofort und nicht erst im Endurteil über den UR-Entscheid informiert zu werden. 5.2. Gewährt der Richter einer Partei die (ganze oder teilweise) unentgeltliche Rechtspflege, wird ein hängiges Kostensicherungsverfahren gegenstandslos und ist mit einem Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO zu beenden.