Im UR-Verfahren kommt der Gegenpartei nur Parteistellung zu, wenn sie in ihren Ansprüchen auf allfällige Sicherheitsleistung gemäss § 125 ZPO beeinträchtigt wird. Parteistellung erhält sie erst, wenn sie aktiv ins Verfahren eingreift, insbesondere wenn sie auf Gesuch hin als Partei zugelassen wird oder wenn sie ein Rechtsmittel einlegt und darin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids dartut (LGVE 1987 I Nr. 36). Ein Rechtsmittel kann sie aber nur einlegen, wenn sie vom Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Kenntnis erhält. Dieser Entscheid ist ihr daher immer zuzustellen.