Mit dem Rekurs wird diese Teilabweisung des Gesuchs angefochten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 4. Der Amtsgerichtspräsident erteilte dem Kläger am 7. Dezember 2005 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 131 Abs. 1 ZPO). Diese Befreiung gilt vorbehaltlos, das heisst auch bei nur teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1996 I Nr. 26). Die Beklagten besitzen daher keinen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. 5. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 sei ihnen nicht zugestellt worden.