Der Kläger beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, weil der Entscheid vom 7. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und die Rechtsbegehren im Rekurs nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsspruchs bildeten. Der Rekurs richtet sich nicht gegen den UR-Entscheid vom 7. Dezember 2005, sondern gegen den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006. In diesem Entscheid wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab, wie sich aus E. 5.1 und indirekt aus den Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruchs ergibt. Mit dem Rekurs wird diese Teilabweisung des Gesuchs angefochten.