Die Sicherheitsleistung habe Fr. 40'000.-- zu betragen. Eventuell habe der Kläger auf die Klage vom 22. März 2005 in dem Umfang Sicherheit zu leisten, in welchem ihm vom Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2006 beantragte der Kläger Nichteintreten auf den Rekurs, eventuell dessen Abweisung. 2. (¿.) 3. Der Kläger beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, weil der Entscheid vom 7. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und die Rechtsbegehren im Rekurs nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsspruchs bildeten.