{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-57-2_2006-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2806", "Checksum": "ba1c52fca2a478db9c5c6310695a3a57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 57.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. 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Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. ====================================================================== 1. Mit Klage vom 22. März 2005 forderte der Kläger von den Beklagten Fr. 385'865.40 Schadenersatz aus einem aufgelösten Mietverhältnis. In einer \"Klageerweiterung\" vom 21. Juli 2005 erhöhte er seine Forderung um Fr. 224'495.50. Die Beklagten ersuchten am 12. September 2005 den Amtsgerichtspräsidenten, den Kläger zu einer angemessenen Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 70'000.-- zu verpflichten. Daraufhin stellte der Kläger am 22. September 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (UR). Der Amtsgerichtspräsident hiess in einem unbegründeten Entscheid vom 7. Dezember 2005 das Gesuch teilweise gut. Er befreite den Kläger von der Pflicht zur Leistung von weiteren Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen und erteilte ihm Gutstand für die Anwaltskosten. Am 12. April 2006 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Kläger zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- bezüglich der Rechtsbegehren der \"Klageerweiterung\" vom 21. Juli 2005 und wies das Kostensicherungsgesuch bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Beklagten am 24. April 2006. Sie beantragten, der Kläger habe für die Klage vom 22. März 2005 Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung habe Fr. 40'000.-- zu betragen. Eventuell habe der Kläger auf die Klage vom 22. März 2005 in dem Umfang Sicherheit zu leisten, in welchem ihm vom Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2006 beantragte der Kläger Nichteintreten auf den Rekurs, eventuell dessen Abweisung. 2. (¿.) 3. Der Kläger beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, weil der Entscheid vom 7. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und die Rechtsbegehren im Rekurs nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsspruchs bildeten. Der Rekurs richtet sich nicht gegen den UR-Entscheid vom 7. Dezember 2005, sondern gegen den Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006. In diesem Entscheid wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab, wie sich aus E. 5.1 und indirekt aus den Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruchs ergibt. Mit dem Rekurs wird diese Teilabweisung des Gesuchs angefochten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 4. Der Amtsgerichtspräsident erteilte dem Kläger am 7. Dezember 2005 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 131 Abs. 1 ZPO). Diese Befreiung gilt vorbehaltlos, das heisst auch bei nur teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1996 I Nr. 26). Die Beklagten besitzen daher keinen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. 5. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 sei ihnen nicht zugestellt worden. Sie hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, ihn anzufechten und damit den Ausschluss der Sicherheitsleistung zu verhindern. 5.1. Im UR-Verfahren kommt der Gegenpartei nur Parteistellung zu, wenn sie in ihren Ansprüchen auf allfällige Sicherheitsleistung gemäss § 125 ZPO beeinträchtigt wird. Parteistellung erhält sie erst, wenn sie aktiv ins Verfahren eingreift, insbesondere wenn sie auf Gesuch hin als Partei zugelassen wird oder wenn sie ein Rechtsmittel einlegt und darin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids dartut (LGVE 1987 I Nr. 36). Ein Rechtsmittel kann sie aber nur einlegen, wenn sie vom Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege Kenntnis erhält. Dieser Entscheid ist ihr daher immer zuzustellen. Ist sie Partei des UR-Verfahrens geworden, erhält sie eine vollständige Ausfertigung des Entscheids. Andernfalls genügt die Zustellung eines Entscheiddispositivs. Sie kann in diesem Fall in analoger Anwendung von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO innert zehn Tagen den vollständigen Entscheid verlangen. Unterlässt sie dies, verzichtet sie damit auf die Anfechtung des Entscheids. Die Zustellung mindestens eines Entscheiddispositivs an die Gegenpartei muss im Übrigen auch deswegen erfolgen, weil die unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf den Hauptprozess hat. Die Gegenpartei besitzt Anspruch darauf, sofort und nicht erst im Endurteil über den UR-Entscheid informiert zu werden. 5.2. Gewährt der Richter einer Partei die (ganze oder teilweise) unentgeltliche Rechtspflege, wird ein hängiges Kostensicherungsverfahren gegenstandslos und ist mit einem Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO zu beenden. Wird ein Gesuch um Sicherheitsleistung gestellt, nachdem der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bereits erteilt wurde, so ist darauf mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (LGVE 1996 I Nr. 25). 5.3. Der Amtsgerichtspräsident stellte den Beklagten den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 nicht zu. Am 12. April 2006 fällte er einen Entscheid über die Sicherheitsleistung, obwohl er dieses vor Einreichung des UR-Gesuchs des Klägers anhängig gemachte Verfahren hätte als gegenstandslos abschreiben müssen. Zudem nahm er darin eine unzulässige Auslegung seines UR-Entscheids vom 7. Dezember 2005 vor, indem er die für alle Begehren des Klägers gewährte"}