Sie hätten damit ihre Rechte vollumfänglich und mit sehr geringem zusätzlichem Aufwand wahren können. Nicht möglich ist dagegen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger mit dem Rekurs im Verfahren betreffend Sicherheitsleistung anzufechten. Indem die Kläger innert Frist keinen begründeten UR-Entscheid verlangten, verzichteten sie auf dessen Anfechtung und damit auf eine Parteistellung im UR-Verfahren. Ihre Rüge, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten geltend zu machen, erweist sich als unbegründet. I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 57) |