Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Verletzungen des rechtlichen Gehörs haben nur bei besonders schwerwiegenden Verstössen gegen grundlegende Parteirechte Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er keine Gelegenheit erhalten hatte, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 363 f. E. 2.1). Der Entscheid über die dem Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde den Beklagten nicht zugestellt.