Der Amtsgerichtspräsident fällte bezüglich der Sicherheitsleistung einen Sachentscheid statt einen Prozessentscheid. Dieser Fehler wiegt aber nicht so schwer, dass er die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hätte. Den Beklagten entstand dadurch auch kein Nachteil, sondern vielmehr ein Vorteil, weil der Kläger trotz der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu einer Sicherheitsleistung verhalten wurde. Die Beklagten sind in dieser Hinsicht nicht beschwert. 5.3.2. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids.