Der Amtsgerichtspräsident stellte den Beklagten den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 nicht zu. Am 12. April 2006 fällte er einen Entscheid über die Sicherheitsleistung, obwohl er dieses vor Einreichung des UR-Gesuchs des Klägers anhängig gemachte Verfahren hätte als gegenstandslos abschreiben müssen. Zudem nahm er darin eine unzulässige Auslegung seines UR-Entscheids vom 7. Dezember 2005 vor, indem er die für alle Begehren des Klägers gewährte unentgeltliche Rechtspflege nur noch für dessen ursprüngliche Rechtsbegehren gelten liess. 5.3.1. Der Amtsgerichtspräsident fällte bezüglich der Sicherheitsleistung einen Sachentscheid statt einen Prozessentscheid.