5.2. Gewährt der Richter einer Partei die (ganze oder teilweise) unentgeltliche Rechtspflege, wird ein hängiges Kostensicherungsverfahren gegenstandslos und ist mit einem Erledigungsentscheid nach § 104 Abs. 3 ZPO zu beenden. Wird ein Gesuch um Sicherheitsleistung gestellt, nachdem der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bereits erteilt wurde, so ist darauf mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (LGVE 1996 I Nr. 25). 5.3. Der Amtsgerichtspräsident stellte den Beklagten den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 nicht zu.