Dieser Entscheid ist ihr daher immer zuzustellen. Ist sie Partei des UR-Verfahrens geworden, erhält sie eine vollständige Ausfertigung des Entscheids. Andernfalls genügt die Zustellung eines Entscheiddispositivs. Sie kann in diesem Fall in analoger Anwendung von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO innert zehn Tagen den vollständigen Entscheid verlangen. Unterlässt sie dies, verzichtet sie damit auf die Anfechtung des Entscheids. Die Zustellung mindestens eines Entscheiddispositivs an die Gegenpartei muss im Übrigen auch deswegen erfolgen, weil die unentgeltliche Rechtspflege Auswirkungen auf den Hauptprozess hat.