5.- Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 sei ihnen nicht zugestellt worden. Sie hätten deshalb keine Möglichkeit gehabt, ihn anzufechten und damit den Ausschluss der Sicherheitsleistung zu verhindern. 5.1. Im UR-Verfahren kommt der Gegenpartei nur Parteistellung zu, wenn sie in ihren Ansprüchen auf allfällige Sicherheitsleistung gemäss § 125 ZPO beeinträchtigt wird.