Aus den Erwägungen: 4.- Der Amtsgerichtspräsident erteilte dem Kläger am 7. Dezember 2005 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 131 Abs. 1 ZPO). Diese Befreiung gilt vorbehaltlos, das heisst auch bei nur teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1996 I Nr. 26). Die Beklagten besitzen daher keinen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. 5.- Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Dezember 2005 sei ihnen nicht zugestellt worden.