Er befreite den Kläger von der Pflicht zur Leistung von weiteren Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen und erteilte ihm Gutstand für die Anwaltskosten. Am 12. April 2006 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Kläger zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- bezüglich der Rechtsbegehren der "Klageerweiterung" vom 21. Juli 2005 und wies das Kostensicherungsgesuch bezüglich der ursprünglichen Klagebegehren ab. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Beklagten am 24. April 2006. Sie beantragten, der Kläger habe für die Klage vom 22. März 2005 Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung habe Fr. 40'000.-- zu betragen. Aus den Erwägungen: 4.-